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Nach der Entfremdung seines einzigen Sohnes hat Herr W. das schöne Stadthaus in Kärnten dem Sohn eines Freundes vererbt. Er unterschrieb bei einem Notar ein Schriftstück zu dessen Gunsten. Er sagt, er hätte gedacht, dass es sich dabei um ein jederzeit widerrufbares Testament handelt. Es war nicht der Fall. Als er sich dann mit seinem Sohn versöhnte und dem das Haus vererben wollte, ging das nicht mehr. Sein Sohn war de facto enterbt.
(ORF)