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Gerichtsurteil: Günther Jauch verliert gegen Anzeigenblatt
(19.11.2010, 00.00 Uhr)

Der Bundesgerichtshof hat am Donnerstag über eine Klage von Günther Jauch gegen das kostenlose Anzeigenblatt "Osnabrücker Sonntagszeitung" (OSZ) entschieden. Die OSZ plante im Sommer 2006 die Einführung eines neuen Magazins mit dem Titel "Markt & Leute" und fertigte zur Ansicht für die Werbekunden eine nicht zum Kauf angebotene sog. "Nullnummer" an. Auf dem Titelblatt befanden sich ein Porträtfoto des Moderators sowie ein (unvollständiger) Artikel über eine Gerichtsentscheidung bezüglich der Berichterstattung über Jauchs Hochzeit ("Jauchs Hochzeit nicht völlig tabu"). Mit Abbildungen dieser Titelseite wurde im Internet und in Zeitungsanzeigen für das potenzielle neue Magazin geworben.
Günther Jauch zog vor Gericht. In der Verwertung seines Namens und seines Fotos, die ohne seine Einwilligung erfolgt ist, sah er seine Persönlichkeitsrechte verletzt und machte per Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend. Vor dem Landgericht Osnabrück wurde seine Klage im Dezember 2007 zunächst abgewiesen. Im Rahmen der Berufung kam das Oberlandesgericht Osnabrück im Juni 2008 zu einer gegenteiligen Einschätzung und gab der Klage auf der ersten Stufe (Anspruch) statt.
Der Streit endete in dieser Woche vor dem Bundesgerichtshof. Der erste Zivilsenat hat entschieden, dass "die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein kann, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren". Somit wurde Jauchs Klage abgewiesen.Die Entscheidung erforderte - so der BGH - "eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit". Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos sei hier jedoch vergleichsweise geringfügig, weil die Beklagten lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung lenken wollten, ohne Image und Werbewert des Klägers zu schädigen. Durch ein gegensätzliches Urteil würde die Pressefreiheit "übermäßig eingeschränkt".
Das geplante Magazin kam übrigens nie auf den Markt.
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Leserkommentare
Brioni schrieb via tvforen.de am 20.11.2010, 18.00 Uhr:
Find ich ungerecht!htavrfaolrden schrieb via tvforen.de am 20.11.2010, 23.50 Uhr:
Ich finde es auch nicht richtig! Man könnte es schließlich auch so sehen, dass Jauch hier als Werbefigur ohne Entlohnung herhalten musste. Nein, so gehts nicht! Jauchs Anwälte haben hier wohl geschlafen. :-(
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