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Update Joyn: Ohne Erlaubnis Mediatheken von ARD und ZDF übernommen?

Erst vor knapp zwei Wochen wurde bekannt, dass der Streamingdienst Joyn Kooperationen mit ARD Plus und ZDF Studios eingegangen ist, um öffentlich-rechtliche Serienklassiker wie
Zuerst berichtete das Magazin Cable!vision Europe darüber, das bei ARD und ZDF nachfragte. Zu dieser Testphase gibt es kein Einvernehmen und wir bereiten derzeit unser weiteres Vorgehen vor
, teilte ein ARD-Sprecher gegenüber dem Portal mit. Wenig begeistert klingt auch das Statement des ZDF-Sprechers: Wir nehmen die Testphase von Joyn zur Kenntnis und prüfen derzeit unser weiteres Vorgehen.
Die von Joyn umgesetzte Form der Integration (Embedding) ist aus unserer Sicht rechtlich unzulässig und nicht im Sinne des öffentlich-rechtlichen Auftrags. Wir haben rechtliche Schritte eingeleitet, bestätigte eine ARD-Sprecherin gegenüber DWDL. Das Embedding habe
urheberrechtliche und medienrechtliche Konsequenzen, weil es die Rechte zum Beispiel von Produzenten, Autoren oder Sportrechtegebern betrifft. Das Statement des ZDF geht in die gleiche Richtung:
Das ZDF hat einer Integration der Mediathek in die Medienplattform Joyn in dieser Form nicht zugestimmt. Gegen die unzulässige Übernahme unserer Inhalte gehen wir rechtlich vor, so ein Sendersprecher gegenüber DWDL. Mehrfach habe man Joyn
die marktübliche Verlinkung der gesamten Mediathek zu rechtskonformen Bedingungen angeboten. Zu Gesprächen darüber sei man weiterhin bereit.
ProSiebenSat.1 wiederum verwies gegenüber DWDL auf den EuGH: Embedding ist entsprechend der stetigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof rechtlich zulässig.
Man setzte weiterhin auf "Kooperation statt Konkurrenz" und freue sich auf das Gespräch mit den Intendanten zu dem Thema.
ZUVOR: Diese sogenannte Beta-Testing-Phase wurde im Zusammenhang mit dem Erwerb der Inhalte von ARD Plus und ZDF Studios gestartet, um mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu prüfen, wie wir am besten die ARD- und ZDF-Mediatheken-Inhalte embedden
, erklärt ein ProSiebenSat.1-Sprecher gegenüber Cable!vision Europe. Diesbezüglich stehe man in einem intensiven Austausch mit den Öffentlich-Rechtlichen. Davon, dass mit dem abgeschlossenen Deal auch die regulären Mediatheken von ARD und ZDF bei Joyn eingebunden werden, war jedoch in den entsprechenden Pressemitteilungen nie die Rede. Auch gegenüber Cable!vision Europe beantwortete ProSiebenSat.1 nicht, ob man dafür die Zustimmung von ARD und ZDF eingeholt habe.
Somit bleibt das weitere Vorgehen abzuwarten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind die Mediatheken von ARD und ZDF weiterhin bei Joyn gelistet und die entsprechenden Inhalte - von
In Österreich hat der selbsternannte "Superstreamer" Joyn übrigens schon Mitte 2023 ähnlich dreist agiert und die Mediathek-Inhalte des öffentlich-rechtlichen ORF integriert - und zwar ohne, dass dafür eine offizielle Vereinbarung getroffen wurde. Laut der Judikatur des EuGH, auf das sich ProSiebenSat.1Puls4 bezieht, scheint dieses "Embedden" der Inhalte rechtlich zulässig zu sein. Dafür spricht, dass der ORF zwar wenig begeistert davon zu sein scheint, auf der Plattform Joyn vertreten zu sein - erst recht seit die eigene Mediathek unter dem Titel ORF ON vor einiger Zeit relauncht wurde -, aber wirklich unternommen wurde bislang nichts dagegen. Vermutlich auch, weil durch das Embedding-Verfahren die Abrufe der ORF-Inhalte auf Joyn dem ORF zugerechnet werden. Ganz offensichtlich will Joyn auf der Grundlage des EuGH dies nun auch mit den Inhalten von ARD und ZDF durchboxen.
Es bleibt spannend, ob sich dies in Deutschland so unproblematisch umsetzen lässt, wie sich Joyn das vorstellt, oder ob die Öffentlich-Rechtlichen in der Sache noch ein Veto einlegen können werden.
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Leserkommentare
Donnie_XYZ schrieb via tvforen.de am 13.02.2025, 18.57 Uhr:
Grundsätzlich ist das Einbetten (Embedding/Framing) erlaubt, urteilte der EuGH bereits 2014.
Die ÖR könnten aber technische Gegenmaßnahmen ergreifen und damit ein Einbetten auch im Sinne des EuGH (gemäß neuerem Beschluss von 2021) unzulässig machen. Würde Joyn das dann trotzdem weiter betreiben, so wäre es eine unzulässige Zugänglichmachung des Werkes für ein neues Publikum. Das bedarf dann aber als öffentliche Wiedergabe der Erlaubnis der betreffenden Rechteinhaber.Ist eigentlich ein ganz einfacher Sachverhalt.User_929455 schrieb am 11.02.2025, 22.26 Uhr:
Danke für die Info. Gleich mal ausprobieren...funktioniert, brauch ich am SmartTV nicht mehr in den Apps umschalten 😀
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